Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung von Einrichtungen auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege für Eltern, Kinder, Jugendliche und junge Volljährige. Diesen werden in stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen erzieherische und therapeutische Hilfen angeboten sowie Angebote der Jugendberufshilfe vorgehalten, wenn insbesondere deren Erziehung, angemessene Betreuung und Förderung durch die Angehörigen nicht wahrgenommen wird oder gewährleistet ist. In diesem Rahmen wird auch eine Eltern-Kind-Betreuung betrieben, mit dessen Hilfe Eltern Unterstützung in der vorsorgenden und fördernden Erziehung ihrer Kinder gewährt wird. Zur Erreichung des Gesellschaftszwecks kann die Gesellschaft auch Kindertagesstätten betreiben 3 Der Gesellschaftszweck wird gemäß § 58 Nr. 1 AO auch verwirklicht durch Mittelbeschaffung (z.B. durch Fundraising und Spendenaufrufe) zur Förderung der in Ziffer 1 genannten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
Interessengemeinschaften
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