Förderung der Behindertenhilfe, der Erziehung, des Wohlfahrtswesens und der Altenhilfe (§ 52 AO), die selbstlose Unterstützung von Personen, welche infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 Nr. 1 AO). Die Verwirklichung vorstehender Zwecke erfolgt im Wege der Integration und Inklusionvon Menschen mit Behinderung und Benachteiligungen, insbesondere mittels Pflege, Betreuung, Erziehung, Förderung und Beschäftigung, durch Unterhalt und Betrieb von entsprechenden Einrichtungen, Diensten, Wohnformen und Tagesstätten, mittels Durchführung tagesstrukturierender Maßnahmen sowie durch Bereitstellung von Wohnraum fur hilfsbedürftige Personen.
Sozialwesen
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