Förderung der Berufsbildung und des Wohlfahrtswesens (§ 52 AO); die selbstlose Unterstützung von Personen, welche infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 Nr. 1 AO) im Wege der Integration und Inklusion von Menschen mit Behinderung und Benachteiligungen, insbesondere a) durch Ausbildung, Förderung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung; b) durch Unterhalt und Betrieb von Werkstätten für Menschen mit Behinderung und von den Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken vergleichbaren Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 51 SGB IX ; c) mittels Durchführung tagesstrukturierender Maßnahmen.
Sozialwesen
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