Förderung der Altenhilfe und des Wohlfahrtswesens (§ 52 AO), die selbstlose Unterstützung von Personen, welche infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 Nr. 1 AO). Die Verwirklichung vorstehender Zwecke erfolgt insbesondere durch Pflege, Betreuung, Förderung und Beschäftigung von alten Menschen, von Pflege- und Hilfsbedürftigen sowie von Menschen mit Behinderung, durch die Unterhaltung und den Betrieb entsprechender Einrichtungen, Dienste, Wohnformen und Tageszentren.
Sozialwesen
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