Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Um-weltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege und die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes, hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunal-politischen Bereich beschränkt sind.
Kunstgalerien und Museen
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