Für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO sowie 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere 1. die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, 2. die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen, 3. die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassungen muß ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit beruflicher Niederlassung an der.
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