Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher Art übernehmen und Zweigniederlassungen errichten. Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes dienlich erscheinen und überhaupt alles tun, was die Gesellschaft zu fördern geeignet ist.
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