Ambulante Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen als Leistungserbringer von Heilmitteln (insbesondere Leistungen der physikalischen Therapie, der Sprachtherapie oder der Ergotherapie) in Trägerschaft zu führen und zu betreiben. Das Rehabilitationszentrum und die Einrichtung der Leistungserbringer von Heilmitteln dienen der Sicherstellung der ambulanten Versorgung als Rehabilitationseinrichtung und Leistungserbringer von Heilmitteln. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Verwaltung und den Betrieb der Rehabilitationseinrichtungen, durch die Pflege, die Betreuung und Aufnahme von hilfsbedürftigen Personen i.S.d. §§ 53 AO, 66 AO sowie durch Kooperationen mit anderen Einrichtungen und/oder Personen im Gesundheitswesen, soweit diese o. g. Satzungszwecke verfolgen.
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