Förderung der Kinder- und Jugendhilfe und die Förderung der Erziehung und Bildung i.S. d. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und Nr. 7 der Abgabenordnung. a) durch die Errichtung und den Betrieb von Schulen und Bildungseinreichtungen zur Bildung und Erziehung von Minderjährigen, b) mit der Möglichkeit internationaler Begegnungen auf dem Gebiet der Volksbildung. Hinsichtlich der Buchstaben a) und b) wird die Gesellschaft als Schulträgerin im Sinne des § 58 Nr. 1 AO tätig.
Sozialwesen
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