Versorgung schwerstkranker Menschen, gerade in der letzten Lebensphase. Die Versorgung stellt höchste Ansprüche an Pflegende und Ärzte. Nach § 37b SGB V haben Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung, bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV).
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