1. Die Gründung und der Betrieb von medizinischen Versorgungszentren im Sinne von § 95 Abs. 1 SGB V zur fachübergreifenden ambulanten vertrags- und privatärztlichen Versorgung, einschließlich vor- und nachstationärer Versorgung durch angestellte Ärzte. Weitere medizinische Versorgungsformen stehen der Gesellschaft bzw. ihren Einrichtungen offen, soweit dies rechtlich zulässig ist. 2. Die Gesellschaft gewährleistet, a) dass Leistungen, die ausschließlich von Ärzten erbracht werden müssen, nicht an nichtärztliches Personal delegiert werden (Delegationsvorbehalt); b) dass Leistungen, die einem ärztlichen Qualifikationsvorbehalt unterliegen, nur von solchen Ärzten erbracht werden, die den Qualifikationsvorbehalt erfüllen und die entsprechende erforderliche Abrechnungsgenehmigung besitzen; c) die freie Arztwahl.
Fachärzte
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