(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Volks- und Berufsbildung sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO. Die Gesellschaft verwirklicht ihre Zwecke insbesondere durch den Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V (\"MVZ\") zur Behandlung und medizinischen Versorgung von hilfsbedürftigen Personen im Rahmen einer möglichst optimalen ambulanten Versorgung der Bevölkerung durch die Erbringung vertrags- und privatärztlicher Leistungen unter ärztlicher Leitung. (2) Die Gesellschaft verwirklicht die in Ziffer I genannten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens im Sinne des § 57 Abs. 3 AO mit den zum Unternehmensverbund ANSGAR Gruppe gehörenden steuerbegünstigten Körperschaften und dem Wilhelmsburger Krankenhaus Groß- Sand (steuerbegünstigter Betrieb gewerblicher Art der Kirchengemeinde St. Maximilian Kolbe, Hamburg) durch das Erbringen oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen aller Art, durch Nutzungsüberlassungen oder durch Lieferungen. Zu den erbrachten Leistungen gehören insbesondere die Lieferung von Blut und Blutbestandteilen, Labor- und Pathologieleistungen, Personaldienstleistungen sowie Leistungen im Rahmen von ambulanten Operationen. Zu den in Anspruch genommenen Leistungen gehören insbesondere Verwaltungsleistungen, Servicedienstlelstungen, lT- Dienstleistungen, Reinigungsleistungen und Materialbeschaffungen. (3) Die Gesellschaft nimmt über jedes MVZ fachübergreifend an der vertragsärztlichen Versorgung I. S. d. § 95 Abs. 1 SGB V teil, sofern dies vertragsarztrechtlich erforderlich Ist. Die Gesellschaft wird in jedem MVZ neben vertragsärztlichen - sofern die Erstattungsfähigkeit gesichert Ist - auch privatärztilche Leistungen erbringen. Die Behandlungsverträge mit den Patienten werden mit der Gesellschaft abgeschlossen. Abweichendes kann durch Geselischafterbeschluss für die Behandlung von nicht gesetzlich krankenversicherten Patienten festgelegt werden, falls eine private Krankenversicherung die Inanspruchnahme des MVZ als nicht ihren Versicherungsbedingungen entsprechend ablehnt; in diesem Fall kann den Ärzten des MVZ eine Nebentätigkeitserlaubnis zur Behandlung dieser Patienten erteilt werden. In der Nebentätigkeitserlaubnis Ist zu regeln, ob und inwieweit der Arzt die Vergütung für seine ärztliche Tätigkeit an die Gesellschaft weiterleiten muss. (4) Die Gesellschaft ist berechtigt alle Geschäfte und Maßnahmen auszuführen, die den Gesellschaftszweck unmittelbar zu fördern geeignet sind. Hierzu zählen insbesondere auch die Bildung vertragsärztlicher Kooperationen, der Abschluss von Verträgen zur Integrierten Versorgung. Die Gesellschaft kann im Rahmen des rechtlich Zulässigen Zweigniederlassungen errichten. (5) Die Gesellschaft erkennt die \"Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse\" der deutschen Bischöfe, die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) und die Mitarbeitervertretungsordnung für das Erzbistum Hamburg (MAVO) in den jeweiligen Fassungen als verbindlich an und wird diese anwenden. Das gleiche gilt, wenn die vorgenannten Bestimmungen durch andere Regelungen ersetzt werden.
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