Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Die Gesellschaft ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft im Sinne des § 59 c BRAO. Für sie gelten die §§ 59 c bis 60 BRAO. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gesellschaft darf sich an anderen Gesellschaften beteiligen. Ausgenommen ist die Beteiligung an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung, § 59 c Abs. 2 BRAO.
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