Übernahme von Steuerberatungstätigkeiten im Sinne § 1 StBerG. Der Schwerpunkt liiegt in der Übernahme von Deklarationsarbeiten, Finanzbuchhaltungsarbeiten und der Übernahme von Lohnbuchhaltungsarbeiten für Dritte. Die damit verbundene Beratungstätigkeit sowie alle Aufträge, die mit dem vorgenannten Gegenstand im Zusammenhang stehen und / oder durch diesen veranlasst sind (u. a. Treuhandtätigkeiten für Dritte) kann die Gesellschaft ebenso wahrnehmen.
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