1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). 2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung, der Jugend- und Altenhilfe, der Volks- und Berufsbildung, der Erziehung und des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. 3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung und Förderung aller Maßnahmen, Einrichtungen und Dienste, die einer wirksamen Teilhabe von benachteiligten und hilfsbedürftigen Menschen dienen. Dies steht im Vordergrund, um den individuellen Bedürfnissen und Wahlmöglichkeiten unter Anerkennung der Gedanken von Integration und Inklusion Rechnung zu tragen. Zu den genannten Einrichtungen und Diensten zählen u.a. stationäre, teilstationäre oder ambulante Förder- oder Betriebseinrichtungen, Wohn- und Altenheime, Frühförderungseinrichtungen, Kindergärten, Schulen, Tagesbildungsstätten und Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). 4. Zur Zweckverwirklichung gehört auch die Beschaffung und zur Verfügungstellung von Wohnraum für Menschen mit Behinderung und andere hilfsbedürftige Personen im Sinne von § 53 AO, die aufgrund besonderer sozialer Probleme Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Wohnraum haben. 5. Der Satzungszweck kann auch verwirklicht werden durch die Beschaffung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der in Ziffer 2 genannten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Die Mittelbeschaffung erfolgt insbesondere für den Verein Lebenhilfe Celle e.V. und die ihm angeschlossenen weiteren steuerbegünstigten Körperschaften. Auch darf die Gesellschaft einen Teil ihrer Mittel gemäß § 58 Nr. 2 AO an andere steuerbegünstigte Körperschaften weiterleiten.
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