Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 2 in Verbindung mit 43a Abs. 4 WPO, insbesondere 1. Die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, die Erteilung von erforderlichen Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen sowie die damit zu vereinbarenen Tätigkeiten gemäß § 2 i. V. m. § 43a Abs. 4 WPO, 2. Erstellung handelsrechtlicher Jahresabschlüsse, 3. Erbringung von Assurance- und Auditingleistungen und -vorbehaltlich der erforderlichen Registrierung- die Prüfungstätigkeit für Qualitätskontrolle nach § 57a WPO, 4. Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, insbesondere der Restrukturierungs- und Sanierungsberatung, Unternehmensbewertung, sowie dem Einsatz IT-gestützter Geschäftsprozesse und 5. Sachverständigen- und Treuhandtätigkeiten. (2) Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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