Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 WPO, insbesondere a) betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen sowie die damit zu vereinbarenden Tätigkeiten, b) Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, c) Treuhandtätigkeiten und d) die Beteiligung als persönlich haftende, geschäftsführende Gesellschafterin an der HS2 Held & Schwarz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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