Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Altenhilfe sowie der selbstlosen Unterstützung des in § 53 Abgabenordnung (AO) genannten Personenkreises auf diakonischer Grundlage. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von Einrichtungen der Altenhilfe und von Pflegeeinrichtungen einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen. Der Gesellschaftszweck kann gemäß § 58 Nr. 1 AO auch verwirklicht werden durch Beschaffung und Weitergabe von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwirklichung für deren steuerbegünstigte Zwecke. Die Gesellschaft wird tätig in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Gesellschaft kann alle zur Unterhaltung der genannten Einrichtungen notwendigen Nebenbetriebe und flankierenden Einrichtungen gründen und betreiben. Vor Gründung von Nebenbetrieben ist beim Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland ein Antrag auf Mitgliedschaft des Nebenbetriebes zu stellen.
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Sozialwesen
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