Betrieb der Notfallrettung gem. § 1 Abs. 2 des Rettungsdienstgesetzes Baden-Württemberg (RDG) in der Fassung vom 08. Februar 2010, des Krankentransportes gem. § 1 Abs. 3 des RDG einschließlich des Betriebs der Rettungsleitstelle gem. § 6 RDG sowie die Mitwirkung im Zivil- und Katastrophenschutz. Gegenstand der Notfallrettung ist es, bei Notfallpatienten Maßnahmen zur Erhaltung des Lebens oder zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden einzuleiten; sie transportfähig zu machen und unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern. Gegenstand des Krankentransportes ist es, kranken, verletzten oder sonstigen hilfebedürftigen Personen nötigenfalls Erste Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern. Gegenstand der Rettungsleitstelle ist die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich. Auf der Grundlage der Statuten und der DRK-Satzung nimmt die Gesellschaft als Teil der Gesamtorganisation des Roten Kreuzes auf der Basis des DRK-Gesetzes und des Zivil- und Katastrophenschutzgesetzes Aufgaben im komplexen Hilfeleistungssystem wahr. Die Durchführung wird durch den Einsatz von geeignetem und geschultem Personal sichergestellt.
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