Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, sowie §§ 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere die Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen, insbesondere von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, und die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen, die Beratung und Vertretung seiner Auftraggeberin steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften, Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten und Wahrung fremder Interessen und die treuhänderische Verwaltung. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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