Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung i. S. v. § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG), - die Anlageberatung i. S. v. § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG, - die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung i. S. v. § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 2 KWG), ausschließlich für Rechnung und unter Haftung gemäß § 2 Abs. 10 KWG (vertraglich gebundener Vermittler). Ferner: - die Vermitllung von Darlehen, - die Beratung und Vermittlung von geschlossenen Fonds, - die Übernahme der Nachlassverwaltung, - die Übernahme von Testamentsvollstreckungen. Die Gesellschaft übt keine Tätigkeit aus, die einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) bedarf.
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