Durchführung und Förderung der beruflichen Bildung im Straßenverkehr, in weiteren gewerblich-technischen und kaufmännischen Berufen sowie der Förderung der Unfallverhütung. (2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Zweck der Gesellschaft ist die Schaffung von Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für alle interessierten Teilnehmerkreise. Dazu hält sie insbesondere Kontakt zu allen Behörden und Organisationen, die sich mit der beruflichen Bildung beschäftigen und wirkt mit bei der Planung, Gestaltung und Durchführung der beruflichen Bildung im Straßenverkehr, in weiteren gewerblich-technischen und kaufmännischen Berufen sowie der Förderung der Unfallverhütung. (4) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe erwerben, errichten oder pachten. (5) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) Erarbeitung eines Bildungsangebotes für alle Berufszweige des Transport- und Verkehrswesens, öffentliche Betriebe mit eigenen Transportkapazitäten sowie anderer Branchen; b) Konzeption und Durchführung von Fortbildungs- und Umschulungslehrgängen als Maßnahmen der beruflichen Bildung für gewerblich-technische und kaufmännische Berufe; c) Aus- und Fortbildung von Ausbildungspersonal, Verkehrs- und Fahrschullehrern sowie Anleitern und Führungskräften; d) Übernahme von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie der Verkehrsunfallforschung; e) Planung, Organisation und Durchführung von Verkehrssicherheitsveranstaltungen für alle Teilnehmergruppen des Straßenverkehrs; f) Außerbetriebliche Ausbildung in gewerblich-technischen und kaufmännischen Berufen; g) Maßnahmen der Berufsvorbereitung und -orientierung. (6) Die Gesellschaft macht es sich zur Aufgabe, alle Bildungsveranstaltungen in zeitgemäßen, praxisgerechten Formen durchzuführen. Es sollen insbesondere Mitarbeiter von kleinen und mittleren Unternehmen in die Lage versetzt werden, mit den wachsenden Bildungsanforderungen der Wirtschaft Schritt zu halten. (7) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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