Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO), - die Förderung der Erziehung und Bildung (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO), - die Förderung der Wohlfahrtspflege (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr.9 AO), - die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 19 AO), - die Förderung des Bürgerschaftlichen Engagements (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 25 AO) sowie - die Verfolgung mildtätiger Zwecke i. S. d. § 53 der AO. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch den Aufbau und Betrieb von Kindertagesstätten, die Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Senioren, Angebote der Eingliederungshilfe (insbesondere Leistungen der schulischen und beruflichen Bildung, zur Förderung der Berufstätigkeit bzw. Rehabilitationsmaßnahmen zum Erhalt und der Erlangung der Erwerbsfähigkeit sowie Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft), Beratung sowie Öffentlichkeitsarbeit und Vernetzung in Verwirklichung der gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke. Weiterhin wird der Gesellschaftszweck durch die Erfüllung aller Aufgaben der freien Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zur Kinder- und Jugendhilfe umgesetzt. Dazu zählen alle Leistungen, die freie Träger der Jugendhilfe originär oder derivativ erbringen können und erbringen dürfen bzw. Teile dieser Leistungen wie zum Beispiel Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes, Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen, Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendli-che und ergänzende Leistungen, Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung oder die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen. Die Förderung des Bürgerschaftlichen Engagements wird erreicht durch den Aufbau und Betrieb von Stadtteilzentren und vergleichbaren Einrichtungen im Sinne des ganzheitlichen Quartiersmanagements und der integrierten Stadtentwicklung sowie durch die Organisation von Freiwilligendiensten und der sonstigen Förderung von Bürgerschaftlichem Engagement. Die vorstehende Aufzählung ist beispielhaft und schränkt weitere Aufgaben nicht ein. Angebote für Menschen mit besonderen Hilfebedarfen gem. § 53 AO werden im Sinne der Verwirklichung ganzheitlicher Inklusion umgesetzt. Zweckbetriebe, insbesondere solche zur beruflichen (Re-)Integration und Rehabilitation, sind deshalb möglichst nahe am allgemeinen Arbeitsmarkt und seinen Rahmenbedingungen ausgerichtet.
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