Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Wohlfahrtswesens, Erziehung und Volks- und Berufsbildung, des Sports, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i. S. d. § 53 AO sowie der Förderung kirchlicher Zwecke i. S. d. § 54 AO durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts i. S. d. § 58 Nr. 1 AO. Daneben kann die Gesellschaft die in Abs. II genannten Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch den Erwerb, die Führung und die Unterhaltung sowie den Betrieb von Wohnheimen für Menschen mit Behinderung, von Einrichtungen zur Rehabilitation von Werkstätten für behinderte Menschen und Nebeneinrichtungen, von Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie von behinderten Menschen, von Sporteinrichtungen, insbes. Behindertensport, von Integrationsprojekten im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, von Einrichtungen für Aus-, Fort- und Weiterbildung, von sonstigen Sozialeinrichtungen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. Darüber hinaus werden die gemeinnützigen Zwecke mittels Durchführung ambulanter Pflege und Betreuung, Angebote zur Rehabilitation, Beratungsleistungen, Vortragsveranstaltungen und Seminare sowie Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
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Sozialwesen
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