Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Wohlfahrtswesens, der Erziehung und Volks- und Berufsbildung, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i. 5. d. § 53 AO sowie der Förderung kirchlicher Zwecke i. S. d. § 54 AO durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts i. 5. d. § 58 Nr. 1 AO. Daneben kann die Gesellschaft die in Abs. II genannten Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch den Erwerb, die Führung und die Unterhaltung sowie den Betrieb -von medizinischen Versorgungszentren (ambulante Untersuchung und Behandlung) -von Einrichtungen für Aus-, Fort- und Weiterbildung - von sonstigen Sozialeinrichtungen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. Darüber hinaus werden die gemeinnützigen Zwecke mittels Durchführung ambulanter Pflege und Betreuung, Angebote zur Rehabilitation, Beratungsleistungen, Vortragsveranstaltungen und Seminare sowie Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Sozialwesen
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