Die laufende Betriebsführung, 2. die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, 3. die Verfügung über die im Vermögensplan veranschlagten Einnahmen und Ausgaben bis zu 250.000 EUR im Einzelfall, 4. die Anstellung und Entlassung von Beschäftigten bis einschließlich Entgeltgruppe 11 TV-V im Rahmen der Stellenübersicht, 5. der Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie der Entscheidungen des Verbandsvorsitzenden, soweit dieser sich den Vollzug nicht gemäß § 9 Abs. 2 vorbehalten hat, 6. die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten bis zu den im Wirtschaftsplan festgesetzten Höchstbeträgen, 7. die Verpflichtung von Verbandsmitgliedern zur Abnahme nach § 2 Abs. 2 Sätze 4 bis 7.
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