Gründung und der Betrieb eines oder mehrerer medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen vertrags- und privatärztlichen sowie nichtärztlichen Leistungen auf dem Gebiet der Strahlentherapie und die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens, einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer Versorgungsformen wie Verträge der besonderen Versorgung. Die Gesellschaft kann alle erlaubten Geschäfte und Maßnahmen durchführen, die mit dem Unternehmensgegenstand nach dem vorherigen Absatz unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen oder zusammenhängen können oder die diesem Unternehmensgegenstand dienlich erscheinen. Die Gesellschaft ist berechtigt, auch außerhalb ihres Sitzes medizinische Versorgungszentren, Zweigpraxen, ausgelagerte Praxisräume und sonstige Geschäftsstellen zu errichten, Unternehmen aller Art zu gründen, zu erwerben oder sich daran zu beteiligen sowie Kooperationen einzugehen; dies gilt insbesondere auch für Kooperationen zwischen den von der Gesellschaft betriebenen medizinischen Versorgungszentren (z. B. Bildung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft).
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