Förderung der Jugend- und Altenhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 S. l Nr. 4 AO und Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung im Sinne von § 52 Abs. 2 S. l Nr. 7 AO. Die Förderung der Altenpflege erfolgt insbesondere durch Übernahme der Pflege von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes der Hilfe anderer bedürfen. Betrieb und Unterhaltung von Pflegeeinrichtungen.
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