Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere: 1. die Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften, sowie die Erstellung von steuerlichen Gutachten, insbesondere Erstellung von Bilanzen, Prüfungsberichten, Steuererklärungen, Buchhaltungen und damit zusammenhängenden Aufgaben; 2. die Durchführung wirtschaftsberatender, gutachterlicher oder treuhänderischer Tätigkeiten sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen; 3. die Beratung und Wahrung fremder Interessen und wirtschaftlicher Angelegenheiten, sowie die treuhänderische Verwahrung. 4. Die Gesellschaft ist unter Beachtung des § 50 a StBerG berechtigt, sich an anderen Unternehmen ähnlicher Art zu beteiligen und gleichartige Unternehmen zu erwerben; sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 34 StBerG erfüllt sind.
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