Gemeinschaftliche Berufsausübung als Architekten, soweit das Berufsrecht die Tätigkeit als Architekt zulässt. Die Partnerschaft ist berechtigt, sämtliche gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte und Maßnahmen zu betreiben, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes notwendig und nützlich erscheinen. Die Vorgaben des Berufsrechts sind einzuhalten. Insbesondere beachtet die Partnerschaftsgesellschaft die für die Berufsausübung nach § 4 Berliner Architekten- und Baukammergesetz geltenden Berufspflichten.
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