(1) Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Volks- und Berufsbildung, der Wissenschaft und Forschung, die Förderung mildtätiger Zwecke sowie die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln gemäß § 58 Nr.1 AO zur Förderung der vorgenannten Zwecke. (2) Zur Verwirklichung der Gesellschaftszwecke ist Gegenstand der Gesellschaft insbesondere 1. die Errichtung und Unterhaltung eines interdisziplinären medizinischen Zentrums für Forschung und Diagnostik bei Implantaten, Entzündungen und Schmerzen im Bereich Diagnostik, Prävention und Therapie, welches einer integrativen Medizin verpflichtet ist und den Patienten in seinem Gesund-Sein und seinem Krank-Sein als bio-psycho-soziales Gefüge begreift, und zwar durch - Patientenberatung (Prüfung, Auswertung und Besprechung von Patientenakten, Aufklärung über Alternativen zu implantologischen Eingriffen bzw. (zahn)ärztlichen Behandlungen; Aussprache von Empfehlungen hinsichtlich möglicher Therapie- und Weiterbehandlungsmöglichkeiten im Bereich der (Zahn)Medizin, Psychologie und Psychotherapie); - Fachwissenschaftliche Kooperation mit (zahn-)medizinischen, geistes- und naturwissenschaftlichen Institutionen von Hochschulen; - Gemeinsame Durchführung und/oder finanzielle bzw. fachliche Beteiligung an wissenschaftlichen Forschungsprojekten und klinischen Studien im Bereich (zahn-)medizinischer bildgebender Verfahren; - Betrieb einer Mediationsstelle, welche als neutrale Anlaufstelle zwischen (Zahn-)Ärzten und Patienten vermittelt; - (Fort-)Bildungsangebote zu (zahn-)medizinischen, psycho- und psychotherapeutischen sowie zu allgemein-gesundheitlichen Themen für (Zahn-)Ärzte, Psychologen, Psychotherapeuten und deren Angestellte sowie sonstige Einrichtungen und Dienstleister im Gesundheitswesen, Patienten und deren Angehörige; - Beschaffung medizinischer Geräte im Bereich (zahn-)medizinischer bildgebender Verfahren; - Einstellung (zahn-)medizinischen, psychologischen/psychotherapeutischen Fachpersonals; 2. die Förderung des gesundheitlichen Wohls von Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe angewiesen sind oder die wegen ihrer wirtschaftlichen Notlage der finanziellen Unterstützung bedürfen, und zwar durch kostenlose Patientenberatung im Sinne von Nr. 1; 3. die Beschaffung von Spenden und sonstigen Mitteln und die Weitergabe derselben an andere Körperschaften im Sinne des § 58 Nr. 1 AO; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkte steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. (3) Soweit die Gesellschaft ihre Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, wird sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 Abgabenordnung bedienen.
Fachärzte
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