Verwaltung von Spezial-AlF (§ 2 Absatz 4 KAGB) in Form des Vermögens der Gesellschaft (§ 17 Absatz 2 Nr. 2 KAGB) (kollektive Vermögensverwaltung gemäß § 1 Absatz 19 Nr. 24 KAGB) nach einer festgelegten Anlagestrategie. Es bleibt der Gesellschaft als Kapitalverwaltungsgesellschaft unbenommen, im Rahmen des KAGB weitere zur Ausübung der Geschäftstätigkeit notwendigen Geschäfte zu tätigen. Die Gesellschaft erbringt keine der in § 20 Absatz 2 oder 3 KAGB aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen. Das Genehmigte Kapital vom 14.07.2011 (Genehmigtes Kapital 2011/I) wurde aufgehoben.
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