Vermittlung von Versicherung gem. § 34 d GewO; - die Erbringung von Finanzdienstleistungen gem. § 34 c GewO, wobei die Gesellschaft Finanzdienstleistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 a Satz 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) für andere ausschließlich die Anlageberatung und die Anlage- und Abschlussvermittlung erbringt, beschränkt auf Anteile an Investmentaktiengesellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes ausgegeben werden, oder auf ausländische Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Die Gesellschaft erbringt diese Finanzdienstleistungen nicht in Bezug auf Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes (sog. Single-Hedgefonds) sowie - die Übernahme der Vollhaftung, der Vertretung und der Geschäftsführung von Unternehmen gleichen Zwecks.
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