Vermittlung von Informatikprojekten sowie der Vertrieb und die Vermittlung von EDV-Dienstleistungen, Hard- und Software, weiter die Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG, und zwar ausschließlich - die Anlage- und/oder Abschlußvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG, - von Anteilsscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (inländische Investmentfonds) oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, - für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, d. h. lizenzierten Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländischen Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen; die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen.
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