(1) Gegenstand der Gesellschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: (a) Durchführung kultureller Veranstaltungen um die Vielfältigkeit des kulturellen Angebots der Region zu fördern, insbesondere zur Förderung der Nachwuchskünstler. (b) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen gleichen Zwecks, sowie Förderung des Kulturaustausches mit anderen Nationen. (c) durch zur Verfügung stellen von Auftritts- und Präsentationsmöglichkeiten insbesondere für Nachwuchskünstler.
Kunstgalerien und Museen
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