Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, die Personalvermittlung und die Erbringung von Dienstleistungen sowie die Beteiligung an Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand die vorgenannten Gegenstände umfasst. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen vorzunehmen, die mit den vorstehenden Tätigkeitsgebieten in Zusammenhang stehen oder sonst geeignet sind, den Unternehmensgegenstand zu fördern. Sie kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, andere Unternehmen im In- und Ausland gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen sowie solche Unternehmen leiten. Der Unternehmensgegenstand von Tochter- und Beteiligungsunternehmen darf auch Gegenstände außerhalb der Grenzen des Absatz 1 umfassen. Die Gesellschaft kann ihre Tätigkeit auf einen oder einzelne der in Absatz 1 genannten Gegenstände beschränken. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, ihre Tätigkeit ganz oder teilweise mittelbar durch verbundene Unternehmen auszuüben. Sie kann sich insbesondere auf die Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding und/oder die sonstige Verwaltung eigenen Vermögens beschränken.
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Zeitarbeit und Personalleasing
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