Gemeinsame Ausübung des Zahnarztberufes der Gesellschafter. Die Partnerschaftsgesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen, die dem Gesellschafts-zweck unmittelbar dienen, insbesondere auch sich im Rahmen der beruflichen Vorschriften an an-deren Unternehmen zu beteiligen sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten.
Ärzte: Zahnärzte
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