Heilbehandlung im Rahmen der ambulanten oder stationären vertragsmedizinischen bzw. zahnmedizinischen Versorgung. Zu diesem Zwecke errichtet die Gesellschaft über das Gründungs MVZ hinaus, nach der Gründungsphase von einem Jahr, Medizinischer Versorgungszentren ("MVZ") gemäß § 95 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V). Die Gesellschaft wird mit dem MVZ durch Mediziner bzw. angestellte Mediziner Leistungen für den Patienten mit dem MVZ erbringen, soweit dies nach den gesetzlichen und den beruflichen Vorschiften zulässig ist. Gewerbliche Tätigkeiten, wie z.B. Handels- oder Bankgeschäfte, die mit dem Beruf des Arztes oder Zahnarztes nach der Berufsordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte der zuständigen Kammern nicht vereinbart sind, sind ausgeschlossen.
Ärzte: Zahnärzte
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