Alle Tätigkeiten die eine in Deutschland als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Volkskirchen mit kirchlich-karitativen Hilfswerken (welche sich um humanitäre Hilfe und soziale Anliegen, Spitäler, Altenheime, Pflegeheime, Waisenhäusesr, Schulen, Katastrophen- und Entwicklungshilfe etc. sorgen) üblicherweise als unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchlich religiöse Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung ausführen darf. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Sozialwesen
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