(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AO) und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 13 AO). Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) Die Schaffung eines kontinuierlichen, künstlerischen, organisatorischen und finanziellen Rahmens für die regionale und überregionale Musikkultur in Form von Festivals, Konzerttourneen und Aufbau eines Netzwerkes und Öffentlichkeitsarbeit für ein zeitgenössisches Verständnis von Jazz. b) Durch einen stetigen internationalen kulturellen Austausch von Künstlern in eigens initiierten Bandprojekten und gemeinsamen Tourneen, länderspezifischen Schwerpunktveranstaltungen im In- und Ausland, Vernetzung internationaler und nationaler Künstler und die grenzübergreifende Zusammenarbeit mit internationalen Partnern. (3) Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht, die ihren Gegenstand bilden: a) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen wie Konzerten/Musikveranstaltungen mit und ohne bild- und tonmäßige Aufzeichnung, Festivals, Pressekonferenzen, Messeauftritte, Workshops in jeglicher Form.
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