Vermittlung von Versicherungen und Finanzdienstleistungen sowie Dienstleistung für Versicherungsvermittler und Finanzdienstleister. Finanzdienstleistung im Sinne des Satzes 1 ist ausschließlich die Anlage- und/oder Abschlußvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1 a Satz 2 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) von Anteilsscheinen von Kapitalgesellschaften (inländische Investmentfonds) oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestmentgesetz vertrieben werden dürfen für die in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, das heißt lizenzierten Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstituten und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländischen Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätig sein dürfen;die Gesellschaft ist insoweit nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistung(en) Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu beschaffen.
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