Vermittlung von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft ausgegeben werden und ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz vertrieben werden dürfen, sowie Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes, zwischen Kunden und lizenzierten Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, Kapitalanlagegesellschaften, ausländischen Investmentgesellschaften sowie Kreditinstituten und Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 Abs .1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen und Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes, jedoch nicht von Anteilen an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 InvG. Das Recht, Gelder, Anteilscheine oder Anteile von Kunden in Eigentum oder Besitz zu nehmen, besteht nicht. Ferner Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG.
Finanzen
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