Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere a) Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen; b) Betriebswirtschaftliche Beratung von Unternehmen (Finanz-, Wirtschaftlichkeits- und Rentabilitätsanalysen, Bewertung von Unternehmen und Beteiligungen); c) Tätigkeit als Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Vermögensverwalter, Insolvenzverwalter, Schiedsrichter und Schiedsgutachter, soweit diese Tätigkeit nicht ausschließlich natürlichen Personen vorbehalten sind; d) Allgemeine Beratung ( bei Gründung, Umwandlung, Sanierung, Auflösung und Verkauf von Unternehmen, Ein- und Ausgliederung von Betrieben, Finanzierungen). Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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