Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO sowie 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere die Durchführung von gesetzlichen und freiwilligen Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und anderer Institutionen - die Durchführung sonstiger betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere von gesetzlichen und freiwilligen Sonderprüfungen, - die Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten, - die allgemeine betriebswirtschaftliche Beratung - die Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen - die Tätigkeit als Sachverständiger und die Erstellung von Gutachten - die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten - treuhänderische Tätigkeiten einschließlich der treuhänderischen Verwaltung, Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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