Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 in Verbindung mit § 43a, Abs. 4 WPO und gemäß § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie§ 2 StBerG, insbesondere - die Übernahme von Rechnungsprüfungen jeder Art, hauptsächlich von gesetzlichen Abschlußprüfungen, aktien- und handelsrechtlichen Sonderprüfungen, Gründungsprüfungen und Prüfung von Geschäftsbüchern - die Beratung und Vertretung von Auftraggebern in Steuersachen sowie Hilfeleistung bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten und - die Wirtschaftberatung kaufmännischer Unternehmen, unternehmsberatende Aufgaben, Betreuung und Beratung in Fragen von Organisation und Reorganisation - und das Halten von Beteiligungen, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind - die Beratung und Vertretung in Steuersachen - die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicherPflichten - die Beratung und Hilfeleistung in Bilanzierungs- und Buchführungsangelegenheiten - die Durchführung von Abschluß- und sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfungen, soweit für Steuerberater zulässig - die Existenzgründungsberatung - die sonstige Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten im weitesten Sinne mit Ausnahme der Rechtsberatung - die gutachterliche Tätigkeit - sowie die Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten - die treuhänderische Tätigkeit. Ausgenommen sind jedoch die Treuhandgeschäfte über die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren für Andere und die Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren für Andere sowie Geschäfte nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Weiter ausgeschlossensind sonstige Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte. Die Gesellschaft darf sich an Gesellschaftenähnlicher Art beteiligen oder gleichartige Unternehmen erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 47 WPO und § 34, 72 StBerG).
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