Ausübung der für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, und zwar insbesondere -die Beratung und Vertretung in Steuersachen; -die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten; -die Beratung und Hilfeleistung in Bilanzierungs- und Buchführungsangelegenheiten; -die Durchführung von Abschluss- und sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfungen, soweit für Steuerberater zulässig; -die Existenzgründungsberatung; -die sonstige Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten im weitesten Sinne mit Ausnahme der Rechtsberatung; -die gutachterliche Tätigkeit; -sowie die Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten; -die treuhänderische Tätigkeit. Ausgenommen sind jedoch die Treuhandgeschäfte über die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren für Andere und die Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren für Andere sowie Geschäfte nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Weiter ausgeschlossen sind sonstige Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte. Die Gesellschaft schafft die für den Gesellschaftsgegenstand nach Ziffer 1 erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte. Die Gesellschaft darf Ge- und Verboten des auf ihren Gegenstand anzuwendenden Berufsrecht (nachfolgend auch: anzuwendendes Berufsrecht) nicht zuwiderhandeln. Die Gesellschaft darf die für sie tätigen Angehörigen der von ihr ausgeübten Berufe in der Freiheit ihrer Berufsausübung nicht beeinträchtigen. Die Gesellschaft hat an ihrem in § 1 Ziffer 2 genannten Sitz eine berufliche Niederlassung zu unterhalten. Die Vorgaben des anzuwendenden Berufsrechts sind zu erfüllen; insbesondere hat zumindest ein geschäftsführender Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter in der beruflichen Niederlassung oder in deren Nahbereich tätig zu sein. Die Gesellschaft kann unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 StBerG Beratungsstellen errichten. Die besonderen Pflichten bei der Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeiten von Beratungsstellen, die sich aus dem Berufsrecht ergeben, sind in dessen jeweils geltender Fassung zu beachten. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an gleichartigen Gesellschaften zu beteiligen bzw. solche zu erwerben.
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