Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist die Förderung a) der Jugendhilfe, b) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. (2) Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. (3) Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch a) die Beschaffung und die Zurverfügungstellung von Materialien, die der Sprachförderung von Kindern in Grundschulen oder Kindertagesstätten dienen, b) das Organisieren und Finanzieren der Schulung von Förderkräften im Bereich der Sprachförderung von Kindern in Grundschulen oder Kindertagesstätten, c) die Förderung von Veranstaltungen, die der Sprachförderung von Kindern dienen, d) die Unterstützung von Eltern der geförderten Kinder bei der Entwicklung eines sprachfördernden Verhaltens im Alltag.
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