Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung inkl. der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsgeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO) die Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Konzeption und Durchführung von zielgruppenspezifischen Programmen zur beruflichen und schulischen Qualifikation, Eingliederung und Wiedereingliederung arbeitsloser Menschen, die Beschäftigung von schwerbehinderten und psychisch kranken Menschen in Integrationsbetrieben i.S.d. § 68 Nr. 3c AO, den Betrieb und die Unterhaltung von Flüchtlingsunterkünften und damit einhergehend die Vermittlung von (Allgemein-)Wissen, inclusive fachlicher und kultureller Inhalte zur Integration von Flüchtlingen u.ä. in den deutschen Kulturraum sowie in die Arbeit.
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