(1) Die Verwaltung, der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Abwicklung aller mit der Verwaltung, Errichtung, Instandsetzung und -haltung von Gebäuden zusammenhängenden Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow. (2) Im Wesentlichen vermietet die Gesellschaft Wohnungen, die für breite Bevölkerungsschichten hinsichtlich Wohnbedürfnissen und Einkommensstruktur grundsätzlich geeignet sind. Insbesondere sind dies kinderreiche Familien, Alleinerziehende, Schwerbehinderte, ältere Menschen sowie sozial schwächere Familien. (3) Soweit zur Wohnraumversorgung nach Abs. 1 und 2 erforderlich, errichtet und bewirtschaftet die Gesellschaft in einer die Umwelt möglichst schonenden Weise Wohnungen. Soweit zur Wohnraumversorgung erforderlich, beschafft sie sich Wohnungen durch Errichtung, Kauf, Miete, Pacht, Nießbrauch, als Treuhänder oder in anderer rechtlicher Weise. Den von ihr verwalteten Wohnungsbestand erhält oder versetzt die Gesellschaft in einen zeitgemäßen, den Wohnraumbedürfnissen entsprechenden Zustand. Sofern die Gesellschaft als Bauträger oder Baubetreuer für die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow fungiert, hat sie die erforderliche Genehmigung nach § 34c GewO beizubringen. (4) Die Gesellschaft kann aus gesetzlichen oder sonstigen zwingenden Gründen Wohnungen und bebaute, im Ausnahmefall auch unbebaute Grundstücke veräußern. (5) Im Rahmen des Gesellschaftszwecks nach Abs. 1 und 2 kann die Gesellschaft Unternehmen gründen oder sich daran beteiligen oder auch von Dritten errichteten Wohnraum erwerben, anmieten und bewirtschaften. (6) Unter Berücksichtigung des öffentlichen Zwecks, der Angemessenheit der wirtschaftlichen Betätigung im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf kann die Gesellschaft Verwaltertätigkeit für Dritte mittels entsprechender Vereinbarungen ausüben, sofern das öffentliche Interesse dies rechtfertigt und die Tätigkeit der Erfüllung des Hauptzwecks der Gesellschaft nicht entgegensteht. Entsprechende Aktivitäten dürfen gegenüber dem Hauptzweck der Gesellschaft In Ausmaß und Umfang nur nachrangig sein, ausschließlich zur Auslastung von freien Kapazitäten dienen und 15 % des Gesamtumsatzes der Gesellschaft nicht überschreiten. (7) Weiterhin kann die Gesellschaft Liegenschaften zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung oder für eine gewerbliche Nutzung verpachten. Sofern in diesem Zusammenhang Verwaltertätigkeiten für Dritte wahrgenommen werden, gelten die unter Abs. 6 formulierten Grundsätze gleichermaßen. (8) Soweit die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird und andere gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, soll die Gesellschaft einen Jahresgewinn erwirtschaften, der mindestens der marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals entspricht.
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