Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, betreuen und veräußern. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen. Die Genossenschaft betreibt eine Spareinrichtung. Sie kann Spareinlagen nur von ihren Mitgliedern und deren Angehörigen - im Sinne der Abgabenordnung und unter Beachtung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) - annehmen. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
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